Seit 1. November 2006 besteht die gesetzliche Regelung für Bürger aus den Mitgliedsstaaten der EU, die sich um eine Tätigkeit in der 24-Stunden-Pflege in Österreich in Familien bewerben oder eine solche Tätigkeit ausüben. Das Pflegepersonal aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU braucht für diese Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis, Bedingung ist aber, dass das Pflegepersonal eine medizinische Ausbildung (Krankenschwester, medizinische Betreuerin) nachweisen kann. Das Pflegepersonal ist verpflichtet, die Betreuungsqualität zu sichern, Diskretion und Stillschweigen über die Tatsachen, die es über den Pflegebedürftigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit erfährt, zu bewahren, u.U. nur den gesetzlichen Vertreter zu informieren, und mit den Personen und Behörden, die an der Pflege und der Betreuung des Pflegebedürftigen beteiligt sind, zusammenzuarbeiten.
Unser Personal übt seine Pflegetätigkeit aufgrund eines gültigen Gewerbescheins aus, der in Österreich ausgestellt wird. Das selbstständig arbeitende Pflegepersonal richtet sich nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes (HbeG) und nach § 159 und § 160 des Bundesgesetzblattes (BGBl) in der jeweiligen Fassung Unsere Agentur unterstützt das Pflegepersonal bei den notwendigen behördlichen Meldungen, damit seine Tätigkeit im Einklang mit der jeweiligen Gesetzgebung über die Leistung einer 24-Stunden-Pflege in Österreich ist.
Gemäß § 7 Nr. 1 der 397. Verordnung: Standes und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung, veröffentlicht am 1. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, muss der Vermittler vor Abschluss des Vermittlungsvertrags den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation der betreuungsbedürftigen Person vor Ort feststellen. Mit dieser Bestellung stimmt der Interessent ausdrücklich dem Besuch eines Vertreters des Vermittlers AT personalistika s. r. o. am Aufenthaltsort der betreuungsbedürftigen Person vor Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags zu.